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Winterdienst auf Gehwegen und Gehbahnen durch die Anlieger

    Aufgrund der Reinigungs-Verordnung müssen die Gehwege zwischen 7:00 Uhr (sonntags 8:00 Uhr) und 20:00 Uhr auf einer Breite von 1,50 m gesichert werden. Diese Breite ist erforderlich, um den Begegnungsverkehr von z.B. Kinderwagen oder Rollstühlen, zu ermöglichen.

    Gibt es an einer Straße keinen Gehweg, gilt die Verpflichtung für die sogenannten Gehbahnen am Rand der Fahrbahnen. Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, besteht die Sicherungspflicht nur auf dieser Seite. Das Räumen und Streuen ist tagsüber so oft zu wiederholen, wie es zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist.

    Bei Eckgrundstücken mögen die Anlieger beim Räumen bitte daran denken, eine Möglichkeit zum Überqueren der Straße freizuhalten. Mütter mit Kinderwagen oder ältere Mitbürger (mit Rollator) sind Ihnen sehr dankbar, weil Sie höhere, durchgehende  Schneewälle entlang der Fahrbahn nicht überwinden können.

    Verpflichtete, die selbst den Winterdienst nicht durchführen können (Urlaub, Krankheit etc.) müssen sicherstellen, dass der Winterdienst trotzdem durchgeführt wird (z.B. durch einen Hausmeisterdienst).Mieter sind evtl. privatrechtlich durch Mietvertrag verpflichtet, die Sicherung anstelle des Hauseigentümers vorzunehmen.

    Zum Streuen dürfen zum nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt, jedoch keine ätzenden Stoffe (z.B. Salz) verwendet werden. 

    Die Reinigungsverordnung finden Sie im Internet auf unserer Stadtseite unter der Rubrik Rathaus & Bürgerservice, „Ortsrecht“. Sie liegt auch im Stadtbauamt Stein auf.

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