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Der Landkreis Fürth informiert

  • Corona

Im Landkreis Fürth liegt die 7-Tage-Inzidenz am heutigen Tag bei 61,1 (Stand 16.05.2021, Quelle: RKI) und damit seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 100.

Dementsprechend treten ab dem 18.05.2021 diejenigen Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ein, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 geknüpft sind. 

So ist  ab 18.05.2021 beispielweise wieder Folgendes möglich: 

Kontaktbeschränkungen

Treffen mit einem weiteren Hausstand sind möglich solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Sport

Kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt, sowie Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Fitnessstudios unter freiem Himmel dürfen für zulässige sportliche Zwecke betrieben und genutzt werden.

Handel und Dienstleistungen

Click und Meet ist weiterhin möglich. Es wird kein Coronavirustest mehr benötigt.

Körpernahe Dienstleistungen

Diese sind unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 der 12. BayIfSMV zulässig. Dabei gilt insbesondere, dass das Personal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eine medizinische Gesichtsmaske tragen muss und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.  Die Verpflichtung der Kunden zur Vorlage eines negativen Tests entfällt.  

Schulen

In Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. 

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen er-folgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Außerschulische Bildungsangebote

Diese dürfen stattfinden, wenn dabei der Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Beteiligten gewahrt wird. Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art des Unterrichts nicht möglich ist, sind gleicher-maßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten

Diese können nach vorheriger Terminvereinbarung öffnen. die Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern muss gewahrt werden und es besteht FFP2-Maskenpflicht. Die Kontaktdaten der Kunden müssen erhoben werden und ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet werden und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.

 

Die amtliche Bekanntmachung des Landkreises Fürth finden Sie hier.

Das Landratsamt Fürth weist darauf hin, dass weitere Lockerungen zur Öffnung von Außengastronomie, Sportstätten im Innern, Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit dieser Bekanntmachung nicht einhergehen. Hierzu ist das Einvernehmen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erforderlich. Das Landratsamt Fürth wird das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über die Regierung von Mittelfranken um Erteilung des Einvernehmens ersuchen. Soweit danach weitere Lockerungen möglich sind, wird dies durch eine Allgemeinverfügung gesondert bekannt gemacht.

Wird der Inzidenzwert von 100 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, wird dies ebenfalls gemäß § 3 Nr. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung amtlich bekannt gemacht.

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