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Der Landkreis Fürth informiert:

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Weitere Öffnungen ab 21.05.2021 – Lockerungen im Sport- und Kulturbereich sowie für Freibäder

Zum 19.05.2021 traten im Landkreis Fürth einige Lockerungen in Kraft. Für den Sport- und Kulturbereich sowie für Freibäder gibt es ab dem 21.05.2021 nun weitere Erleichterungen. Diese werden durch die weiterhin stabile 7-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100, am heutigen Tag 73,8 (Stand 20.05.2021, Quelle: RKI), und die jüngsten Rechtsänderungen möglich. Ab dem 21.05.2021 ist zusätzlich Folgendes erlaubt:

Sport- und Kulturveranstaltungen

Kulturelle Veranstaltungen (im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV) können unter freiem Himmel wieder stattfinden. Für die Gäste müssen feste Sitzplätze zugewiesen werden. Die maximal 250 Besucher benötigen außerdem einen negativen Coronavirustest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Die selben Voraussetzungen gelten auch für Sportveranstaltungen.

Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel

Kontaktfreier Sport und Kontaktsport unter freiem Himmel ist ab dem 21.05.2021 für Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Alle Teilnehmenden benötigen einen negativen Coronavirustest, der nicht älter als 24 Stunden ist. Der Betrieb von Fitnessstudios ist unter der Voraussetzung einer vorherigen Terminbuchung wieder möglich. Auch hier brauchen Gäste einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen Coronavirustest mit negativem Ergebnis.

Freibäder

Ab dem 21. Mai können auch die Freibäder im Landkreis Fürth öffnen. Eine vorherige Terminvereinbarung sowie ein negativer Coronatest, der nicht älter als 24 Stunden ist, ist auch hier erforderlich. Seite 2 von 2 Für die Öffnung und den Betrieb der oben genannten Bereiche muss durch den Betreiber ein gültiges Rahmenhygienekonzept umgesetzt werden, dass die Bayerische Staatsregierung unter der Rubrik „Handlungsempfehlungen und Hygienekonzepte" veröffentlicht . Diese finden Sie hier: Coronavirus: Rechtsgrundlagen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de)

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Fürth finden Sie hier: Öffentliche Bekanntmachungen - Landkreis Fürth (landkreis-fuerth.de).

Geimpfte und genesene Personen werden getesteten Personen entsprechend der Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) gleichgestellt.

Wird der Inzidenzwert von 100 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, wird dies gemäß § 3 Nr. 3 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung amtlich bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt dann entsprechend der amtlichen Bekanntmachung außer Kraft.

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