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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Demonstrationsverbot in Stein

    Steins Bürgermeister Kurt Krömer erleichtert über den Richterspruch

    Der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) hat am 16.01.2021 das Demonstrationsverbot in Stein bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. Bereits am Freitag, 15.01.2021, wurde der Bescheid des Landratsamtes Fürth zum Verbot zur Abhaltung einer Demonstration am Steiner Festplatz vom Verwaltungsgericht Ansbach bestätigt und die Rechtmäßigkeit bestätigt.

    „Ich bin froh und erleichtert, dass das höchste Bayerische Verwaltungsgericht das Demonstrationsverbot in Stein bestätigt hat„ so Steins Erster Bürgermeister Kurt Krömer. „Das Demonstrationsrecht genießt einen hohen Schutz durch unser Grundgesetz. Aber es ist nicht grenzenlos sondern es endet dort, wo das Recht des Einzelnen auf Unversehrtheit und Gesundheit verletzt werden würde“.  

    Zur Begründung führte der für das Versammlungsrecht zuständige 10. Senat aus, dass die Versammlungsbehörde aufgrund von Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen der Querdenken-Szene zu Recht davon ausgegangen sei, es werde bei Durchführung der Versammlung zu infektionsschutzrechtlich unvertretbaren Zuständen kommen. Der Veranstalter habe kein Hygienekonzept vorgelegt. Das in der Beschwerdeschrift offensiv zur Schau gestellte Unverständnis des Antragsstellers und seines Bevollmächtigten für infektiologische und epidemiologische Sachverhalte und Zusammenhänge einschließlich des aus Sicht des Senats befremdlichen Vortrags zur angeblichen nicht gegebenen Übersterblichkeit und zur angeblich nicht drohenden Überbelastung des Gesundheitssystems bestätige die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde zusätzlich. Angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens überwiege der Schutz des Lebens und der Gesundheit Einzelner und der Allgemeinheit die individuellen Interessen des Antragsstellers. Die vom Antragsteller angeführten Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta seien bereits nicht anwendbar und würden auch im Falle ihrer Anwendbarkeit zu keinem anderen Ergebnis führen.

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