Herrschaftsstrukturen
Der Ort Stein, für den in einem Vertrag von 1713 die „Dorfgemeinde” Stein als handelnde Rechtsperson auftritt, war nie eine bäuerliche Siedlung. Somit hatte der Ort auch wenig Rechte, selbst wenn in einer Urkunde von 1734 von einer Dorfhauptmannstelle die Rede ist.
Die Bewohner unterstanden vielmehr der Herrschaft der jeweiligen Inhaber des Reichslehens, das der deutsche Kaiser vergab. Als ältester Lehensträger ist das Reichsdienstmannengeschlecht derer von Buttendorf bei Roßtal bekannt. Das Lehensgut ging nach einer Urkunde Kaiser Friedrichs III. an die Herren von Leonrod über. Diese verliehen Gerechtsame und Güter weiter als Afterlehen an die Nürnberger Familien Toppler, Rebel und seit 1501 an die Geuder von Heroldsberg, die bis 1848 die Patrimonialgerichtsbarkeit ausübten.
Die Patrimonialgerichtsbarkeit wurde allerdings vom bayerischne Staat eingezogen, dem Stein seit 1806 angehört. Der vorangegangene Reichsdeputationshauptschluss hatte eine Bereinigung der komplizierten Rechtstreitigkeiten und Herrschaftsverhältnisse bewirkt. Nun war der bayerische König alleiniger Lehensherr, nachdem gleichzeitig die Landesherrschaft, die der Ansbacher Markgraf innehatte, beendet worden war. Für die damals neugebildete Gemeinde Stein waren als übergeordnete Behörden das Landgericht Nürnberg und das Rentamt Fürth zuständig. Heute führt die Dienstaufsicht die Regierung von Mittelfranken.