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Stimmvergabe

Am 8. März 2026 findet in Stein die Bürgermeister-, Stadtrats- und Kreistagswahl statt.

Bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister haben die Wahlberechtigten jeweils eine Stimme. Auf dem Stimmzettel sind 7 Kandidaten aufgeführt. Die Wahlberechtigten kreuzen einen Namen an.

Das Stimmrecht wird bei der Stadtrats- und Kreistagswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ausgeübt. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

  • Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Stadtratsmitglieder (24) oder Kreisrätinnen und Kreisräte (60) zu wählen sind.

  • Die stimmberechtigte Person kann ihre Stimmen nur sich bewerbenden Personen geben, deren Namen auf dem Stimmzettel stehen.

  • Die stimmberechtigte Person kann durch ein Listenkreuz einen Wahlvorschlags unverändert annehmen.

  • Die stimmberechtigte Person kann innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl einer sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen geben (=Kumulieren).

  • Die stimmberechtigte Person kann innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimmen sich bewerbenden Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (=Panaschieren).

  • Bei der Wertung der Stimmen gilt immer der Grundsatz "Einzelstimmvergabe vor Listenkreuz".

Hier können Sie die Stimmvergabe testen:

Probestimmzettel für die Stadtratswahl am 08.03.2026

Probestimmzettel für die Kreistagswahl am 08.03.2026

Die Probestimmzettel dienen ausschließlich als Hilfsmittel, um nachvollziehbar zu machen, welche Stimmkombinationen gültig oder ungültig sind.


Zur Erklärung:

Kumulieren bedeutet, dass einzelnen sich bewerbenden Personen bis zu maximal drei Stimmen gegeben werden können.

Panaschieren ermöglicht es den Wählerinnen und Wählern, auch Kandidatinnen und Kandidaten auf verschiedenen Listen anzukreuzen und damit sich bewerbende Personen verschiedener Parteien und Wählergruppen zu wählen.

Eine vorgeschlagene Liste kann über das Listenkreuzauch als Ganzes angenommen werden. Dadurch erhält jede sich bewerbende Person in der darin aufgeführten Reihenfolge eine Stimme. Es ist auch möglich, innerhalb der Liste einzelne Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen. Werden neben einem Listenkreuz auch Stimmen (einfach oder gehäufelt) an einzelne Kandidatinnen und Kandidaten dieses Wahlvorschlags sowie anderer Wahlvorschläge verteilt, so werden zunächst die einzeln vergebenen Stimmen gezählt und verbleibende Stimmen den nicht gekennzeichneten Bewerberinnen und Bewerbern der angekreuzten Liste in der dort aufgeführten Reihenfolge zugerechnet. Es ist ebenso möglich, die zu vergebenden Stimmen ohne Listenkreuz auf einzelne Bewerberinnen und Bewerber (einzeln oder gehäufelt, aus einer oder aus mehreren Listen) zu verteilen.

Weitere Informationen zur Kommunalwahl finden Sie hier.