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Herbstlaub, Reinigung der Gehwege und Gehbahnen durch die Anlieger

Die Anlieger der öffentlichen Straßen und Wege sind nach der Reinigungsverordnung verpflichtet, die Gehwege oder Gehbahnen zu reinigen.

Hierzu gehört auch das Entfernen von Schmutz, Unkraut, Unrat und Staub. Auch Laub muss entfernt werden.Gerade im Herbst kann deshalb ein häufiges Kehren erforderlich sein. Denn Laub kann bereits im trockenen Zustand (bei bestimmten Baumarten) oder spätestens bei Nässe so glatt und gefährlich sein wie Eis oder Schnee.

Unabhängig von der Herkunft des Laubes (private Bäume oder Straßenbäume) muss das Laub von den Anliegern (ggf. Mietern, Hausmeisterdienst) entfernt werden (Kompost, Braune Tonne). Ein Kehren in die Straßenentwässerungsrinne (Verstopfung der Gullys) oder in öffentliche Pflanzbeete (Ersticken der dortigen Pflanzen) ist nicht erlaubt.

Die Reinigungsverordnung finden Sie HIER

Sie liegt auch im Stadtbauamt Stein auf.