Öffnung von Fahrradwerkstätten
Regelung während der Pandemie
Die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie bestimmt, dass das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. Solche Gründe sind in der Allgemeinverfügung beispielhaft aufgeführt. In den Beispielen sind ausdrücklich Versorgungsgänge zu KFZ-Werkstätten aufgeführt. Dienstleistungen in Fahrradreparatur-Werkstätten werden wie Kfz-Werkstätten als notwendig zur Aufrechterhaltung der Mobilität bewertet. Versorgungsgänge zu Fahrradreparatur-Werkstätten sind daher weiter möglich.