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Feuerwerkskörper an Silvester

Aktuelles
Die Stadt Stein weist auf die geltenden Regelungen zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin.

Die Stadt Stein weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nach § 23 Absatz 2 der Ersten Sprengstoffverordnung nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres erlaubt ist.

Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine.

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen dürfen auch zum Jahreswechsel keine Knallkörper und Raketen gezündet werden. Verstöße erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden.

Darüber hinaus ist Personen unter 18 Jahren der Umgang, also das Aufbewahren und Abbrennen, von pyrotechnischen Gegenständen untersagt.